Das Liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht aus dem Jahre 1926 ist ein Eckstein der schnellen wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Zusammen mit dem Gesetz über Treuunternehmen (1928) führte es zur Errichtung zahlreicher Sitz- und Holdinggesellschaften und machte Liechtenstein auch zum Wegbereiter eines Offshore-Zentrums. Ziel der Gesetzgebung war es, durch die Einführung aller in der ausländischen Gesetzgebung bekannten und bewährten Unternehmensformen Einkünfte für Liechtenstein zu erwirtschaften. Wenn auch Liechtenstein während des Ersten Weltkriegs neutral gewesen ist, erwiesen sich die Wirtschaftsfolgen dennoch als katastrophal. Mit dem Zusammenbruch des Habsburger Reiches verlor die österreichische Krone, die in Liechtenstein benutzte Währung, ihren Wert. Das Gesellschaftsrecht war ein ideales Mittel, um neues und stabiles Geld nach Liechtenstein anzulocken. Aufgrund der absoluten politischen Stabilität und des soliden Wirtschaftswachstums in allen Sektoren, unterstützt durch das enorme Wachstum des Offshore-Dienstleistungssektors – konkurriert Liechtenstein mit der Schweiz in puncto Stabilität und erfreut sich eines sichereren und diskreteren Bank- und Treuhandsektors.
Das Personen- und Gesellschaftsrecht wurde 1980 geändert, um jeglichen Missbrauch zu verhindern. Ein zentrales Merkmal der Gesetzgebung bleiben die in Liechtenstein im Öffentlichkeitsregister (Handelsregister) registrierten Verbandspersonen, die ihren Sitz im Lande haben, jedoch ausschliesslich im Ausland tätig sind. Diese Verbandspersonen schliessen Gesellschaften mit dem Ziel der Anlageverwaltung, Trusts, Treuunternehmen und Stiftungen ein, die Anonymität für den Wirtschaftseigentümer gestatten. Liechtenstein ist das einzige Land in Kontinentaleuropa, das sich mit der Institution des Trusts (gewohnheitsrechtlicher Trust) per Gesetzesrecht befasst hat.
Das Problem der internationalen Geldwäsche hat auch vor Liechtenstein nicht halt gemacht. Um jeglichen Missbrauch von Liechtenstein als Finanzdienstleistungs-zentrum zu bekämpfen, wurde eine neue Gesetzgebung verabschiedet. Die Aufsichts- und Meldepflichten aller Finanzvermittler gewährleisten den Ausschluss von dubiosen Transaktionen. Die Anwendung des EU-Rechts auf bestimmte Verbandspersonen hat auch eine breitere Akzeptanz von Liechtenstein als Basis für Offshore- und Onshore-Finanz- und Unternehmensdienstleistungen gefördert.
Beipiele liechtensteinischer Verbandspersonen und typische Anwendungen sind:
Die Aktiengesellschaft (AG/Ltd.)
Die als eine Offshore-Gesellschaft strukturierte Aktiengesellschaft (AG/Ltd.) hat ein Mindestgründungskapital von CH 50'000,--, das voll eingezahlt sein muss. Die jährliche Mindestkapitalsteuer beträgt CHF 1'000,-. Die Aktiengesellschaft (AG/Ltd.) wird in der Regel für kommerziell aktive Gesellschaften benutzt, die einen bestimmten Grad der Anerkennung und Substanz brauchen, um von Dritten akzeptiert zu werden, wenn sie internationale Geschäftstransaktionen durchführen. Die Aktiengesellschaft (AG/ Ltd.) wird auch als Holdinginstrument für zugrundeliegende Gesellschaften oder andere Vermögenswerte benutzt.
Es sollte nicht vergessen werden, dass Liechtenstein auch die Onshore-Aktiengesellschaft (AG/Ltd.) anbietet, die im Vergleich zu anderen europäischen Ländern eine sehr bescheidene Steuer bezahlt, aber gleichzeitig vollen Zugang zur Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten hat. Eine ordnungsgemäss strukturierte Aktiengesellschaft (AG/Ltd.) wird keinerlei Probleme haben, wenn sie mit Gesellschaften in diesen Gerichtsbarkeiten direkt Geschäfte tätigt. IT-Dienstleistungen sind nur eine der zunehmend interessanten Geschäftsbereiche (ASP usw.), die von einem in Liechtenstein gelegenen Server angeboten und von einer liechtensteinischen Gesellschaft verwaltet werden.
Die kommerzielle und nichtkommerzielle Anstalt
Die kommerzielle Anstalt, die als eine Offshore-Gesellschaft strukturiert ist, kann alle “üblichen“ Geschäftstätigkeiten duchführen. Ihr Mindestgründungskapital beträgt CHF 30'000, und ihre jährliche Mindestkapitalsteuer beläuft sich auf CHF 1'000. Die Anstalt hat kein Aktienkapital aber Gründerrechte, die nicht in mehr als einen Teil aufgeteilt werden dürfen. Die kommerzielle Anstalt wird in der Regel als eine kommerzielle Gesellschaft benutzt, in der kein zusätzliches Kapital erforderlich ist oder in der es nur eine Partei als Eigentümer der Gesellschaft gibt. Die nichtkommerzielle Anstalt kann ihre eigenen Vermögens-werte investieren und halten und dürfte als Verbandsperson ausreichend sein, um private Vermögenswerte wie einen Kapital- oder Wertpapierbestand und/oder Grundbesitz zu halten.
Die hinterlegte Familienstiftung und Trust Settlement (treuhänderische Vermögensübertragung)
Obwohl es verschiedene Arten von Stiftungen gibt, die in Liechtenstein benutzt werden können, ist wahrscheinlich die hinterlegte Familienstiftung die beliebteste Form. Als nichtkommerzielle Verbandsperson wird sie gewöhnlich benutzt, um verschiedene Arten von Privatvermögen des Gründers oder seiner Familie zugunsten der genannten Begünstigten oder einer bestimmten Gruppe von Begünstigten zu halten. Die Sicherheit, Vertraulichkeit, Infrastruktur und die zentrale Lage von Liechtenstein machen es zu einem idealen Platz für die Verwaltung solcher Strukturen.
Durch ein kodifiziertes Treuhandgesetz ist Liechtenstein vielleicht eine Anomalie unter allen grösseren Offshore-Gerichtsbarkeiten. Die liechtensteinische Trust Settlement (treuhänderische Vermögensübertragung) hat jedoch ein beträchtliches Interesse auf sich gelenkt und wird immer noch sehr oft von Kunden benutzt, die den Trust einer Stiftung vorziehen.